Der Sohn der Klägerin schloß - zugleich als ihr Vertreter - am 5. November 1951 mit der durch den Beklagten zu 2 vertretenen Erbengemeinschaft L. einen vorläufigen, jederzeit Widerruflichen Pachtvertrag über ein Grundstück. Der Abschluß eines endgültigen Pachtvertrages war vorgesehen. Der Beklagte zu 2 übersandte auch einen schriftlichen vom 1. Dezember 1952 datierten Vertragsentwurf, der ein zwanzigjähriges, erstmalig zum 31. Dezember 1972 kündbares Pachtverhältnis vorsah, an die Klägerin und ihren Sohn.
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