OLG Dresden - Urteil vom 24.09.1998
7 U 937/98
Fundstellen:
ZMR 1999, 104
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 24.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 0354/97

Schriftformerfordernis bei Mietverträgen; Beweislast für den Zugang der Vertragsurkunde; Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung; Beweislastverteilung

OLG Dresden, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 7 U 937/98

DRsp Nr. 2012/13232

Schriftformerfordernis bei Mietverträgen; Beweislast für den Zugang der Vertragsurkunde; Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung; Beweislastverteilung

1. Für das Schriftformerfordernis des § 566 Abs. 1 BGB reicht nicht eine bloße Unterrichtung durch Übermittlung einer Kopie oder eine Einsichtnahme in den unterzeichneten Mietvertrag, wenn die Vertragsparteien bewußt zwei gleichlautende Original-Vertragsurkunden unterzeichnen und diese austauschen wollten.2. Zur Frage der Beweislast hinsichtlich der Übergabe von Originalmietvertragsurkunden und damit zur Frage der Einhaltung der nach § 566 S. 1 BGB erforderlichen Schriftform.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden, 2. Kammer für Handelssachen, vom 24.02.1998 (Az.: 42-O-0354/97) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 38.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu erbringen.

Der Wert der Beschwer für die Beklagte beträgt: 270.756,00 DM.