5. Mitteilung der Ablesungsergebnisse

Autor: Emmert

a) Nicht fernablesbare Ausstattung

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Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 HeizkV ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, dem Nutzer die Ergebnisse der Ablesung nicht fernablesbarer Ausstattungen zur Verbrauchserfassung regelmäßig innerhalb eines Monats mitzuteilen, sofern diese nicht über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert werden und dieser die Werte selbst ablesen kann.

Praxistipp:

Auch wenn sich dies nicht aus der HeizkV ergibt, wird eine lediglich mündliche Information nicht ausreichen.21)

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Maßgeblich ist damit das verwendete Erfassungssystem. Auch bei Verwendung von nach dem Verdunstungsprinzip arbeitenden Heizkostenverteilern muss nicht zwingend eine Mitteilungspflicht gegeben sein, wenn es sich um Geräte handelt, bei denen die Vorjahresampulle im Gerät aufbewahrt wird und somit für den Nutzer verfügbar bleibt. Verdunstungszähler mit nur einer Ampulle lösen aber die Mitteilungspflicht ebenso aus wie elektronische Messgeräte, die die gemessenen Werte nicht oder nicht für den Nutzer abrufbar speichern.

Praxistipp:

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Nach der Begründung der HeizkV -Novelle (2009) setzt "Abrufbarkeit" i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 HeizkV voraus, dass die Geräte ein "einfaches und auch für den technischen Laien anwenderfreundliches Abrufen der Werte" ermöglichen.22)