Autor: Griebel |
Grundpfandgläubiger und Insolvenzverwalter können sich darauf verständigen, dass der Insolvenzverwalter ohne förmliche Beantragung einer Zwangsverwaltung für den oder die dinglich gesicherten Grundpfandgläubiger die Aufgaben des Zwangsverwalters gegen Kostenbeteiligung wahrnimmt.
Damit wird die kostenträchtige (ausdrückliche) Zwangsverwaltung vermieden. Für die Masse dürfen allerdings keine Nachteile entstehen.5)
5) | BGH, Beschl. v. 14.07.2016 - IX ZB 31/14, ZIP 2016, 1543. |
6) | Eingehend Cranshaw/Welsch, DZWIR 2017, 101. |
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