6. Gültigkeit des Energieausweises

Autor: Emmert

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Der Energieausweis ist ab seiner Erstellung grundsätzlich zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 Satz 1 GEG). Unabhängig davon verliert er gem. § 79 Abs. 3 Satz 2 GEG seine Gültigkeit, sobald in den Fällen des § 80 Abs. 2 GEG die Erstellung eines neuen Energieausweises erforderlich wird. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem Bestandsgebäude Änderungen i.S.v. § 48 GEG durchgeführt werden.