Die Vorschrift des § 559eBGB wurde durch die GEG-Novelle 2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 eingeführt. Sie enthält neben dem allgemeinen Mieterhöhungstatbestand nach § 559BGB einen besonderen Mieterhöhungstatbestand, wenn der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1a BGB durchgeführt hat.
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