a) Allgemeines

Autor: Emmert

408a

Die Vorschrift des § 559e BGB wurde durch die GEG-Novelle 2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 eingeführt. Sie enthält neben dem allgemeinen Mieterhöhungstatbestand nach § 559 BGB einen besonderen Mieterhöhungstatbestand, wenn der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1a BGB durchgeführt hat.