a) Betriebsbedarf

Autoren: Thanner/Wiek

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Ein Unternehmen kann Betriebsbedarf haben, um eine vermietete Wohnung für einen Mitarbeiter frei zu machen. Zu unterscheiden ist, ob die vermietete Wohnung eine Werkwohnung ist, die von einem Betriebsangehörigen bewohnt wird, oder es sich um eine unechte Werkwohnung handelt, welche von einem Betriebsfremden genutzt wird und nunmehr an einen Betriebsangehörigen vermietet werden soll.23)

Solange der Mieter dem Betrieb noch angehört, ist eine Kündigung zugunsten eines anderen Mitarbeiters nicht zulässig. Eine Kündigung ist erst möglich, wenn das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters beendet ist. Allein das Ausscheiden des Mieters aus dem Unternehmen reicht für eine Kündigung wegen Betriebsbedarfs freilich nicht aus. Der Vermieter muss vernünftige Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung haben, die seinen Nutzungswunsch nachvollziehbar machen. An den einfachen Betriebsbedarf werden nach verbreiteter Meinung keine hohen Anforderungen gestellt.24)