Ein Insolvenzverfahren wird gem. § 13 InsO nur auf Antrag beim örtlich zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht eröffnet. Antragsberechtigt (und -verpflichtet) sind der Schuldner sowie die Gläubiger. Gemäß § 16 InsO setzt ein Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens (zu den Besonderheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens s. § 46 Rdn. 337 ff.) einen Eröffnungsgrund voraus. Eröffnungsgründe sind nach § 17 InsO die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO sowie die Überschuldung nach § 19 InsO, wobei hinsichtlich § 18 InsO nur der Schuldner antragsberechtigt ist und bei § 19 InsO nur bei juristischen Personen eine Überschuldung möglich ist.
Für einen Gläubigerantrag ist weitere Zulassungsvoraussetzung das Bestehen einer Forderung und eines Eröffnungsgrunds (rechtliches Interesse), die nach § 14 InsO glaubhaft zu machen sind.
Von der Insolvenz betroffene juristische Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind gem. § 15a InsO zur Antragstellung verpflichtet. Die Strafbewehrung ergibt sich aus § 15a Abs. 4 InsO.
Zentrale Folge der Verfahrenseröffnung ist der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des zur Insolvenzmasse gehörenden gegenwärtigen und zukünftigen Schuldnervermögens auf den Insolvenzverwalter.1)
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