Autor: Griebel |
Die Schuldnerwohnung kann der Insolvenzverwalter gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO freigeben.
Zu den Einzelheiten siehe auch § 32 Rdn. 18 ff.
Inwieweit die Freigabe einer fremdvermieteten Wohnung möglich ist, wird nicht einheitlich beantwortet.
Zwar ist anerkannt, dass die Freigabe einzelner zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstände möglich ist,1) mithin auch ein vermietetes Grundstück. Bislang nicht geklärt ist allerdings die Problematik, ob der Insolvenzverwalter eine (teilweise) vermietete (ggf. Schrott-)Immobilie sowie das Mietverhältnis als solches freigeben kann.
Teilweise wird eine Freigabemöglichkeit befürwortet.2)
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