a) Rücktritt

Autor: Griebel

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Im Fall der Mieterinsolvenz besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags für den Vermieter durch Rücktrittserklärung gem. § 109 Abs. 2 InsO, vorausgesetzt die Mietsache war noch nicht überlassen. Nach Überlassung der Mietsache besteht nur die Möglichkeit der Kündigung.