d) Beendigung von Wohnraummietverhältnissen

Autor: Griebel

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Die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder ist nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ausgeschlossen. Stattdessen kann er gegenüber dem Vermieter eine sogenannte "Enthaftungserklärung" abgeben. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter Ansprüche aus dem Mietverhältnis, die nach Ablauf einer Frist von drei Monaten zum Monatsende nach Zugang der Erklärung fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend machen kann. Gibt der Verwalter die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der Vermieter wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadensersatz verlangen.

Zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit der Enthaftungserklärung s.o. § 32 Rdn. 16  ff.