a) Systematik des § 41 GKG

Autor: Emmert

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§ 41 GKG regelt folgende Fälle:

aa) Streitigkeit über das Bestehen eines Mietverhältnisses

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Der Streitwert bemisst sich nach der auf die streitige Zeit entfallenden Miete, maximal auf eine Jahresmiete ("Entgelt": § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG 1)

). Dies gilt allerdings nur bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; klagt etwa ein Dritter auf Feststellung der Nichtigkeit eines Mietvertrags, gilt § 3 ZPO.2) Streiten sich dagegen etwa Vermieter und Untermieter, also ein Dritter, der sein Recht von einer Vertragspartei ableitet, ist § 41 Abs. 1 GKG analog anzuwenden.3) Beenden die Parteien in einem Prozessvergleich das bisher bestehende Mietverhältnis und gehen zugleich ein neues ein, ist die Jahresmiete des beendeten Mietverhältnisses für die Streitwertberechnung maßgeblich.4)

Praxistipp:

Bei einer Räumungsklage, der eine Staffelmietvereinbarung zugrunde liegt, ist für den Streitwert maßgeblich der Jahreswert der vereinbarten höchsten Staffel.5)

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