Autor: Emmert |
Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Gemäß § 721 Abs. 5 ZPO darf die Räumungsfrist insgesamt die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Räumungsurteils nicht überschreiten.
§ 721 ZPO ist eine prozessuale Schutzvorschrift zugunsten des Wohnungsnutzers, die den Nutzer einerseits vor Obdachlosigkeit schützen und andererseits dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot Rechnung tragen soll.1)
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