aa) Allgemeines

Autor: Emmert

247

Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Gemäß § 721 Abs. 5 ZPO darf die Räumungsfrist insgesamt die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Räumungsurteils nicht überschreiten.

248

§ 721 ZPO ist eine prozessuale Schutzvorschrift zugunsten des Wohnungsnutzers, die den Nutzer einerseits vor Obdachlosigkeit schützen und andererseits dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot Rechnung tragen soll.1)

Praxistipp:

249

§ 721 ZPO ist nicht allgemein dispositiv, so dass das Recht des Mieters, eine Räumungsfrist zu beantragen, nicht bereits im Mietvertrag ausgeschlossen werden kann.2)

Eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Vereinbarung über einen Räumungsfristverzicht ist aber wirksam.3)


1)