bb) Wohnraum

Autor: Emmert

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Es muss sich um Wohnraum handeln. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung als Wohnraum.4)

Unbeachtlich ist hingegen, ob der Schuldner hierzu berechtigt war oder ob der Raum überhaupt zu Wohnzwecken tauglich ist.5) Unbeachtlich ist auch der Rechtsgrund der Nutzungsüberlassung.6) So kann auch für ein im Mietvertrag als "Gewerberaummietverhältnis" qualifiziertes Nutzungsverhältnis eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO gewährt werden, wenn die Räume tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden.7)

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Bei Mischmietverhältnissen ist zu unterscheiden:

- Liegt der vertragliche Schwerpunkt eher im Bereich Wohnnutzung, so findet § 721 ZPO Anwendung.

- Überwiegt hingegen der gewerbliche Charakter des Mietverhältnisses, so kommt grundsätzlich die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO nicht in Betracht (allerdings bleibt § 765a ZPO anwendbar).

- Nur wenn eine getrennte Herausgabe beider Teile möglich und dem Vermieter zuzumuten ist, weil beide Teile baulich und funktional selbständig sind, kann für den Wohnraumanteil eine Räumungsfrist gewährt werden.8)