aa) Allgemeines zu Mietspiegeln

Autor: Emmert

80

Gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen zunächst unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel begründen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser überhaupt auf die konkrete Wohnung anwendbar ist. Wurden bestimmte Wohnungstypen wie z.B. Einfamilienhäuser bei der Mietspiegelerstellung nicht berücksichtigt, und weist der Mietspiegel hierzu keine Daten aus, ist ein dennoch unter Bezugnahme auf den Mietspiegel begründetes Mieterhöhungsverlangen mangels Begründung unwirksam.1)

81

Mit dem im Wesentlichen zum 01.07.2022 in Kraft getretenen "Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts - Mietspiegelreformgesetz (MsRG)" vom 10.08.20212)

und der auf Grundlage des § 558c Abs. 5 BGB erlassenen, ebenfalls ab dem 01.07.2022 geltenden "Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel - Mietspiegelverordnung (MsV)" von 28.10.20213) wurde das Begründungsmittel "Mietspiegel" erheblich gestärkt.

Nach der Legaldefinition des § 558c Abs. 1 BGB handelt es sich bei einem Mietspiegel um eine - statistisch aufbereitete - Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit diese Übersicht von der oder von der und gemeinsam erstellt oder anerkannt wurde.