aa) Bedeutung

Autor: Emmert

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Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 559 BGB durchgeführt und dafür Zuschüsse des Mieters, privater Dritter oder der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, muss er sich diese gem. § 559a BGB bei der nachfolgenden Modernisierungsmieterhöhung zugunsten des Mieters anrechnen lassen.

Praxistipp:

Ob öffentliche Förderungsmittel als Zuschüsse zu Modernisierungsmaßnahmen gewährt werden und damit im Rahmen der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens anzugeben sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck.1)