Autor: Emmert |
Der Vermieter ist schließlich berechtigt, sein Mieterhöhungsverlangen durch Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen zu begründen. Einerseits stellt dies für den Vermieter die einfachste und kostengünstigste Begründungsmöglichkeit dar, andererseits wird durch eine wahllose Auflistung von Wohnungen die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete praktisch nie richtig wiedergegeben werden. Die Überzeugungskraft dieses Begründungsmittels gegenüber dem Mieter geht daher im Zweifel gegen null.1)
1) | Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 558a Rdn. 108. |
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