aa) Bedeutung der Kappungsgrenze

Autor: Emmert

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§ 558 BGB enthält mit der ortsüblichen Vergleichsmiete des § 558 Abs. 1 BGB und den Kappungsgrenzen des § 558 Abs. 3 BGB für Mieterhöhungen zwei voneinander unabhängig einzuhaltende Obergrenzen.1)

Der jeweils niedrigere Wert bestimmt hierbei die Grenze, bis zu der der Vermieter die Zustimmung zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen darf. Würde eine Anhebung der Miete um 20 % bzw. 15 % in den Fällen des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB zu einer Miete führen, die über der Vergleichsmiete liegt, so könnte allenfalls die Vergleichsmiete gefordert werden; würde die Steigerung um 20 % bzw. 15 % nicht zum Erreichen der Vergleichsmiete führen, so bleibt es bei dem prozentualen Steigerungssatz.

Beispiel:

Die für eine Wohnung gezahlte Miete beträgt seit dem 01.02.2021 4,43 €/m2. Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 6,29 €/m2. Am 25.03.2022 geht dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen zu, mit dem der Vermieter die Zustimmung zu einer Anhebung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zum 01.06.2022 begehrt. Aufgrund der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB kann der Vermieter jedoch nur eine Zustimmung zur Anhebung der Miete auf 4,43 €/m2 + 0,89 €/m2 (20 %) = 5,32 €/m2 verlangen.

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