aa) Bestehende Vollstreckungsmöglichkeiten

Autor: Griebel

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Hinsichtlich einer Vollstreckung im eröffneten Verfahren ist zunächst zu beachten, dass aus einem vor Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner erwirkten Titel an sich nicht in die Masse oder das sonstige Vermögen (§ 89 InsO) vollstreckt werden kann (s.o. § 46 Rdn. 133).

Für die Massegläubiger gilt dies dagegen nicht. Die Zwangsvollstreckung für die Massegläubiger erfolgt nach den Vorschriften der §§ 704  ff. ZPO gegen die Insolvenzmasse aus titulierten Ansprüchen.1)

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO ist aber eine Vollstreckung nicht mehr möglich (§ 210 InsO).


1)

RG, Urt. v. 26.06.1905 - Rep. VI. 526/04, RGZ 61, 259; MK-InsO/Hefermehl, § 53 Rdn. 58.