Autor: Griebel |
Die (zukünftige) Insolvenzmasse wird hinsichtlich der Insolvenzgläubiger durch eine Reihe von Vorschriften geschützt, um eine gleichmäßige Befriedigung gewährleisten zu können.
(1) Allgemeines
Nach § 88 InsO wird eine erwirkte Sicherung mit Verfahrenseröffnung (absolut) unwirksam, sofern ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag bzw. nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Insolvenzschuldners erlangt hat (im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 88 Abs. 2 InsO drei Monate).
Die Rückschlagsperre wird auch durch einen zunächst aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässigen Eröffnungsantrag ausgelöst, sofern dieser später doch noch zur Verfahrenseröffnung führt.13) Das ist insbesondere bei Gläubigeranträgen von Bedeutung.
Außerhalb des privilegierten Zeitraums entstandene Pfändungspfandrechte an einer beweglichen Sache berechtigen aber zur Absonderung nach § 50 Abs. 1 InsO (zur Aus- und Absonderung s.u. § 46 Rdn. 137 und 143).
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