Autor: Griebel |
(1) Gemeinschaftliche Befriedigung aller Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzmasse dient nach § 38 InsO der gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Insolvenzgläubiger des Insolvenzschuldners, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch haben. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, sogenannte Beschlagnahmewirkung (§ 80 InsO).
(2) Nicht der Insolvenzmasse unterfallende Gegenstände
Nach § 36 Abs. 1 InsO sind diejenigen Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, von der Einbeziehung in die Insolvenzmasse ausgenommen, wobei aber die Ausnahmevorschriften der folgenden Absätze zu beachten sind.11)
(3) Neuvermögen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
Vermögen, welches der Insolvenzschuldner nach erwirbt, unterfällt der ganz normalen (Einzel-)Zwangsvollstreckung, wobei aber die Ausnahmevorschrift des § Abs. während des Restschuldbefreiungsverfahrens zu beachten ist, wonach die Insolvenzgläubiger auch nicht in neu erworbene Gegenstände des Schuldners vollstrecken können, wohl aber Neugläubiger in das Vermögen des Schuldners, das von der Abtretung nach § nicht umfasst ist.
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