Autor: Emmert |
Nach § 558 Abs. 2 BGB sind nicht alle Wohnungen einer Gemeinde zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen.
Nicht berücksichtigt werden gem. § 558 Abs. 2 Satz 2 BGB sogenannte preisgebundene Wohnungen, d.h. Wohnungen, bei denen Mietpreisbildung und Mietpreiserhöhung auf einer anderen gesetzlichen Grundlage stattfinden. Bis zum Inkrafttreten des WoFG am 01.01.2002 waren dies vor allem Wohnungen, die gem. §§
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