Autor: Griebel |
Die mietvertragliche Räumungsverpflichtung hat grundsätzlich zum Inhalt, dass der Mieter bei Vertragsende die Mietsache im vertragsgemäß geschuldeten Zustand herauszugeben hat, den ursprünglichen Zustand also notfalls (wieder-)herzustellen hat.3) Der Mieter ist danach gehalten, Einrichtungen wegzunehmen und vorgenommene Veränderungen zu beseitigen. Da Teilleistungen des Mieters bei der Erfüllung der Rückgabepflicht nach § 266 BGB grundsätzlich unzulässig sind, ist der Mieter aus dem Mietvertrag verpflichtet, sämtliche Einrichtungen, die nicht bloß geringwertig und leicht zu transportieren sind und deren Entfernung größere Kosten verursachen, aus der Mietsache zu entfernen.4)
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