Erhebliche praktische Probleme bereiten diejenigen Fälle, in denen das Mietverhältnis bereits vor Eröffnung gekündigt worden ist1) oder der Mietvertrag erst nach Eröffnung gekündigt worden ist,2) die Räumungsverpflichtung aber noch aussteht und der Vermieter nicht nur die Herausgabe nach § 985 BGB (= reine Verschaffung des unmittelbaren Besitzes) als dingliches Recht nach § 47 Satz 1 InsO, sondern auch nach § 546 BGB auch die Räumung (= Herausgabe in vertragsgemäß geschuldetem Zustand) als persönliches (schuldrechtliches) Recht nach § 47 Satz 1 InsO verlangt.
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