Autor: Griebel |
Wenn bei einem Mietverhältnis mit mehreren Mietern der nicht insolvente Mieter das Mietobjekt nicht zurückgibt, haftet die Masse wegen der Unteilbarkeit der Leistung nach § 431 BGB gesamtschuldnerisch auf Rückgabe. Die Besitzaufgabe des insolventen Mieters führt nicht zum Erlöschen des Herausgabeanspruchs, da der Vermieter von beiden Mietern die Herausgabe verlangen kann.22)
22) | BGH, Beschl. v. 22.11.1995 - VIII ARZ 4/95, NJW 1996, 515. |
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