Beseitigungsansprüche eines Grundstückseigentümers in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Nutzers; Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten
BGH, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen IX ZR 161/01
DRsp Nr. 2002/7197
Beseitigungsansprüche eines Grundstückseigentümers in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Nutzers; Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten
»1. Der Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf Beseitigung eines von diesem auf fremdem Grundstück errichteten Gebäudes oder auf Erwerb der überbauten Fläche stellt ein Vermögensrecht dar, das zur Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)tabelle angemeldet werden kann.2. Der Umstand allein, daß der Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verwalter eine Sache des Schuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem störenden Zustand befindet, begründet keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse für die Beseitigungskosten.3. Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung eines störenden Zustandes, der bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist, verpflichten nicht dadurch die Gesamtvollstreckungsmasse, daß sie erst nach der Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden.«