Autor: Griebel |
Somit ist der weitergehende mietvertragliche Herausgabeanspruch eine bloße Insolvenzforderung nach § 38 InsO.14)
Macht der Vermieter den Räumungsanspruch insgesamt geltend, so wird das Verfahren zunächst auch insgesamt unterbrochen.15) Der Vermieter kann das Verfahren hinsichtlich des Herausgabeanspruchs aber gem. § 86 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 47 InsO wieder aufnehmen.
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