Autor: Griebel |
Grundsätzlich können und müssen alle Kündigungstatbestände vom Zwangsverwalter geltend gemacht werden. Zweifelhaft ist, ob der Zwangsverwalter für sich Eigenbedarf geltend machen kann, da der Zwangsverwalter gehalten ist, das Mietobjekt ordnungsgemäß zu verwalten und Gewinn zu erzielen.1)
1) | AG Hannover, Urt. v. 24.09.1986 - |
2) | BGH, Urt. v. 16.10.2014 - IX ZR 282/13, NJW 2015, |
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