Autor: Griebel |
Zunächst hat der Zwangsverwalter die laufende Miete nach Maßgabe der §§ 1123 Abs. 1, 1124 Abs. 2 BGB einzuziehen, weshalb er verpflichtet ist, unter Beifügung einer Kopie seiner Bestallungsurkunde die jeweiligen Mieter zur Zahlung an sich aufzufordern (Beschlagnahmemitteilung, s.o. § 46 Rdn. 31).
Praxistipp:Hierzu genügt ein Rundschreiben, das in den Briefkasten der jeweiligen Mieter eingeworfen wird.3) |
Kenntnis erlangt der Mieter aber ggf. auch durch Mitteilung des Schuldners (§ 146 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 2 ZVG). Hier ergeben sich in der Praxis oftmals Abgrenzungsfragen in zeitlicher Hinsicht.
Sofern der Mieter an den Schuldner nach Beschlagnahme zahlt, aber vor deren Kenntnis (§ 23 Abs. 2 Satz 1 ZVG) oder bevor ihm das Zahlungsverbot - ggf. auch hinsichtlich titulierter Ansprüche zugunsten des Eigentümers -4) nach § 151 Abs. 3 ZVG zugestellt wird, so wird er von einer nochmaligen Zahlung gegenüber dem Zwangsverwalter befreit, weil die Beschlagnahme ihm gegenüber nach § 22 Abs. 2 Satz 2 ZVG nicht wirksam ist. Das kann für die Beurteilung, ob für eine Kündigung ausreichender Zahlungsrückstand vorliegt oder nicht, erheblich sein.
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