Autor: Griebel |
Die Nachforderung ist unproblematisch an die Masse zu leisten.
Auch sofern der Insolvenzverwalter über vor der Eröffnung liegende Zeiträume abrechnet,1) kann er etwaige Nachforderungen unzweifelhaft zur Masse ziehen, obwohl der Rechtsgrund für die Betriebskostenvorauszahlungen bzw. für die Inanspruchnahme der Leistungen des Vermieters vor Insolvenzeröffnung lag, mag auch die Fälligkeit erst später eingetreten sein (s.o. § 32 Rn. 33 sowie § 46 Rdn. 190).
Aus Masseanreicherungsgesichtspunkten ist dies hinzunehmen, auch wenn der Mieter im Fall eines Guthabens aus zurückliegenden Zeiträumen vor Verfahrenseröffnung auf die einfache Insolvenzforderung beschränkt bleibt.2) Eine Aufrechnung ist wegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht möglich.3)
1) | BGH, Urt. v. 12.03.1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3208; MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 70. |
2) |
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