aa) Nebenkostennachzahlung

Autor: Griebel

190

Sofern vor der Insolvenzeröffnung der Abrechnungszeitraum abgelaufen war, ist die Nachforderung einfache Insolvenzforderung, auch wenn die Abrechnung erst nach der Eröffnung erteilt wurde (s. § 32 Rdn. 34  f.). Entscheidend ist, dass der Entstehungsgrund vor der Eröffnung gelegen hat.1)

Forderungen für Abrechnungszeiträume, die nach Eröffnung begonnen haben, sind Masseverbindlichkeiten.

Bei Insolvenzeröffnung während eines Abrechnungszeitraums ist die Forderung anteilig zu verteilen, Aufteilung nach Nutzungstagen, bei Heizkosten mangels Ablesung nach Gradtagen.2)


1)