aa) Schönheitsreparaturen

Autor: Griebel

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Ansprüche auf Durchführung von Schönheitsreparaturen stehen dem Mieter gegen den Zwangsverwalter bei noch laufendem Mietverhältnis zu, sofern diese Verpflichtung nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt worden ist.1)

Hat dagegen der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen, kann der Zwangsverwalter dies vom Mieter verlangen,2)

wobei er aber einen eingeklagten Vorschuss an den Erwerber oder Vermieter herauszugeben hat, sofern die Zwangsverwaltung vor der Durchführung beendet worden ist.


1)

Moersch in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2019, § 39 Rdn. 130; BGH, Urt. v. 09.03.2005 - VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596.

2)

BGH, Urt. v. 09.03.2005 - VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596