aa) Überwiegende Nutzung durch den Insolvenzschuldner

Autor: Griebel

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Sind die Ansprüche aufgrund Verschlechterung der Mietsache (§§ 280, 546 BGB) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und fällig geworden, handelt es sich um eine Insolvenzforderung nach § 108 Abs. 3 InsO.1)

Lediglich bei vorsätzlicher Verursachung einer Beschädigung kann die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. Auch wenn ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen besteht, muss die Forderung in Geld umgerechnet (§ 45 Satz 1 InsO) zur Tabelle angemeldet werden. Wenn der Mieter später renoviert, löst das keinen Bereicherungsanspruch aus. Wer als Gläubiger trotz Restschuldbefreiung befriedigt wird, muss das Erlangte nicht zurückgewähren (§ 301 Abs. 3 InsO).

Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter die Mietsache kurzfristig genutzt hat, sofern das Schwergewicht der Nutzung vor der Eröffnung lag und keine spürbare Erhöhung des Instandhaltungsbedarfs gegeben ist.2)

Ähnlich sieht dies im Ergebnis auch der BGH, der eine Teilbarkeit in zeitlicher Hinsicht ablehnt und darauf abstellt, ob der Schaden erst nach Eröffnung eingetreten ist bzw. die Veränderung erst danach vorgenommen worden ist; auf die nach Eröffnung eintretende Fälligkeit komme es gerade nicht an, da der Anspruch bei Eröffnung als fällig gelte.