Sofern das Mietverhältnis nach Eröffnung beendet wurde, ist für die Frage, ob Ansprüche des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen (allgemein zu deren Umlage s.o. § 18) einfache Insolvenzforderungen oder Masseschulden sind, entscheidend, ob die Ansprüche bei Eröffnung schon entstanden waren oder nicht.
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