bb) Nutzung durch die Masse

Autor: Griebel

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Ist die Verschlechterung der Mietsache durch den Mieter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt (bzw. entstanden), handelt es sich um eine Neuforderung. Dafür kommt es nicht darauf an, ob das vor oder nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung geschieht. Diese Neuforderung unterliegt von vornherein nicht der Restschuldbefreiung, sie kann sofort gegen den Schuldner persönlich tituliert werden. Sofern die Masse allerdings längere Zeit die überlassenen Räumlichkeiten nutzen sollte, würde der Gegenwert wohl auch voll der Masse zugutekommen, weshalb es sachgerecht erscheint, dann auch von einer Masseschuld hinsichtlich der erforderlichen Schönheitsreparaturen auszugehen,5)

allerdings nur dann, wenn nicht bei Eröffnung ohnehin eine Renovierung erforderlich gewesen wäre.

Aufgrund der sich wandelnden Rechtsprechung des VIII. Senats in Wohnraummietsachen zur Transparenz der Überwälzung von Schönheitsreparaturen und den damit evtl. verbundenen Auswirkungen auf das gewerbliche Mietrecht wird in jedem Einzelfall genau zu prüfen sein, inwieweit Schönheitsreparaturen noch als Masseforderungen anfallen können (s.o. § 18).


5)