Autor: Griebel |
Der Zwangsverwalter ist aufgrund seiner aus § 152 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZVG bestehenden Verpflichtung gehalten, neben den eigentlichen Mietansprüchen auch die Nebenkostenforderungen, einschließlich vereinbarter Vorauszahlungen, geltend zu machen, da eine mögliche Nachforderung gem. §§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2 ZVG der Beschlagnahme unterliegt.1)
1) | BGH, Urt. v. 26.03.2003 - VIII ZR 333/02, NJW 2003, 2320. |
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