Autor: Griebel |
Soweit die Kaution mieterseits noch nicht erbracht worden und der Anspruch des Vermieters noch nicht verjährt1) ist, hat der Zwangsverwalter diese einzufordern und bei Wohnraummietverhältnissen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anzulegen.2) Bei einer Verletzung der Anlegungsverpflichtung kann u.U. ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.3)
1) | Siehe dazu AG Wedding, Urt. v. 15.12.2008 - 15 b |
2) | |
3) | OLG Frankfurt/M., Urt. v. 18.01.1989 - |
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