aa) Verpflichtung zur Umsatzsteuerzahlung

Autor: Emmert

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Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag kann der Vermieter auch bei einem Gewerbemietverhältnis vom Mieter nicht verlangen, dass dieser auf Miete und Nebenkosten zusätzlich Umsatzsteuer zahlt.1)

Auch ein Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsänderung gegen den Mieter besteht nicht.2) Verpflichtet der Vermieter jedoch den Mieter, auf die Mieteinnahmen Umsatzsteuer zu zahlen, muss er gegenüber dem Finanzamt auf die Steuerbefreiung seiner Mieteinnahmen verzichten, andernfalls macht er sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig3) bzw. muss die gleichwohl vom Mieter an ihn gezahlte Umsatzsteuer gem. §§ 812  ff. BGB herausgeben.4)

Praxistipp:

Ist die Umsatzsteuer im Mietvertrag nicht betragsmäßig ausgewiesen, ist die den Mieter zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtende Vereinbarung unwirksam.5)

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Eine formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung, Umsatzsteuer zu zahlen, ist nur dann zulässig, wenn der Mieter selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, andernfalls ist eine solche Klausel als überraschend i.S.v. § 305c BGB und damit unwirksam anzusehen.6)

Praxistipp: