BGH - Beschluss vom 16.06.2016
V ZR 192/15
Normen:
GKG § 41 Abs. 2; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; ZPO § 6;
Fundstellen:
NZM 2016, 892
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 429/14
LG Waldshut-Tiengen, vom 27.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 7/15

Abänderung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens auf die Gegenvorstellung; Bestimmung des maßgebenden Wertes für das Rechtsmittelverfahren nach dem Wert der Grundstücksnutzung eines Jahres

BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - Aktenzeichen V ZR 192/15

DRsp Nr. 2016/12687

Abänderung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens auf die Gegenvorstellung; Bestimmung des maßgebenden Wertes für das Rechtsmittelverfahren nach dem Wert der Grundstücksnutzung eines Jahres

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss des Senats vom 14. April 2016 dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 6.000 € beträgt.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; ZPO § 6;

Gründe

1. Der Kläger hat von dem Beklagten in den Vorinstanzen mit Erfolg Herausgabe eines Grundstücks verlangt, das er in einer Zwangsversteigerung erworben und das zuvor im Eigentum des Beklagten gestanden hatte. Dieser beabsichtigte, das Grundstück nach Besserung seiner finanziellen Situation zurückzuerwerben. Nach einer Absprache zwischen den Parteien sollte der Beklagte die Erwerbskosten im Zwangsversteigerungsverfahren und alle bis zu dem - innerhalb eines Jahres abzuwickelnden - Rückerwerb anfallenden Kosten und Lasten des Grundstücks tragen. Gegen die nach dem Scheitern des Rückerwerbs von dem Kläger erhobene Herausgabeklage hat sich der Beklagte damit verteidigt, zum Besitz berechtigt zu sein. Die zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommene Vereinbarung sei rechtlich als Mietverhältnis zu qualifizieren; ein Kündigungsgrund liege nicht vor.