BGH - Urteil vom 05.06.2002
XII ZR 220/99
Normen:
BGB §§ 535 (a.F.) 536 (a.F.) 157 ;
Fundstellen:
BGHZ 151, 53
GuT 2002, 136
MDR 2002, 1304
MDR 2002, 1304
NJW 2002, 2383
NJW 2002, 2383
NZM 2002, 655
NZM 2002, 655
WM 2002, 2514
WuM 2002, 484
ZMR 2002, 735
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Abgeltung der Instandsetzungspflicht des Mieters nach Beendigung des Mietvertrages

BGH, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen XII ZR 220/99

DRsp Nr. 2002/9858

Abgeltung der Instandsetzungspflicht des Mieters nach Beendigung des Mietvertrages

»Zur ergänzenden Auslegung eines Mietvertrages dahin, daß der Mieter anstelle der Verpflichtung, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen, dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ausgleich in Geld zu zahlen hat, wenn dieser das Mietobjekt umbaut und dadurch die Instandsetzungsmaßnahmen zerstört würden (im Anschluß an BGHZ 77, 301; 92, 363).«

Normenkette:

BGB §§ 535 (a.F.) 536 (a.F.) 157 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Ersatz fiktiver und tatsächlich entstandener Kosten für Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen an einem Gebäude nach Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses verlangt.

Am 29. April 1966 hatte die Klägerin mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Mietvertrag über die R. in K. geschlossen. Im Jahre 1996 trat die Beklagte auf Mieterseite mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein. Das Mietverhältnis endete am 31. Oktober 1997, da die Beklagte eine ihr eingeräumte Option auf Verlängerung des Mietverhältnisses nicht ausübte.