BGH - Urteil vom 25.03.2015
VIII ZR 125/14
Normen:
CISG Art. 19 Abs. 1; BGB § 150 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 1345
BB
DB 2015, 1898
DZWIR 25, 344
IPRax 2015, 10
MDR 2015, 634
WM 2015, 1580
ZIP 2015, 1545
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 404 HKO 23/12
OLG Hamburg, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 126/13

Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots beim Vertrieb von Schiffsersatzteilen

BGH, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 125/14

DRsp Nr. 2015/8656

Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots beim Vertrieb von Schiffsersatzteilen

a) Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten.b) Ein nach Art. 19 Abs. 1 CISG beziehungsweise § 150 Abs. 2 BGB unter Ablehnung eines Angebots unterbreitetes Gegenangebot ist, wenn es nur einzelne Änderungen enthält, nach dem maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin auszulegen, dass der Erklärende alle Bedingungen des ursprünglichen Angebots, zu denen er selbst keine abweichenden Vorschläge macht, in sein Gegenangebot aufgenommen hat, so dass dieses bei Fehlen einer entgegenstehenden Erklärung zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des ursprünglichen Angebots abgegeben ist. Das gilt auch für eine im ursprünglichen Angebot enthaltene Gerichtsstandsklausel (Aufgabe der Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 - VIII ZR 34/09, IHR 2011, 179 Rn. 6 ff.).c) Die für eine Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB erforderliche Ermächtigung kann auch konkludent durch Übertragung einer verkehrstypisch mit Handlungsvollmacht verbundenen Stellung oder Aufgabenzuweisung im betreffenden Geschäftsbetrieb liegen.