Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
A. Berufung des Klägers
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen weiteren Zahlungsanspruch gemäß § 326 BGB oder aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung.
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