BGH - Urteil vom 15.01.2004
IX ZR 152/00
Normen:
AGBG § 3 ; BGB § 765 § 777 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BB 2004, 850
BGHReport 2004, 892
BKR 2004, 230
DB 2004, 1363
DStR 2004, 1185
MDR 2004, 891
NJ 2004, 420
NJW 2004, 2232
WM 2004, 720
ZIP 2004, 843
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Erfurt,

Abgrenzung von gegenständlich beschränkter und Zeitbürgschaft; Formularmäßige Freizeichnung von der Anzeigeobliegenheit bei einer Zeitbürgschaft

BGH, Urteil vom 15.01.2004 - Aktenzeichen IX ZR 152/00

DRsp Nr. 2004/5110

Abgrenzung von gegenständlich beschränkter und Zeitbürgschaft; Formularmäßige Freizeichnung von der Anzeigeobliegenheit bei einer Zeitbürgschaft

»1. Zur Abgrenzung der gegenständlich beschränkten Bürgschaft von der Zeitbürgschaft.2. Wird auf Wunsch des Bürgen eine als Zeitbürgschaft zu verstehende Befristung seiner Haftung vereinbart, so ist eine Klausel überraschend, mit der sich der Gläubiger formularmäßig von der Anzeigeobliegenheit freizeichnet.3. Streiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als Zeitbürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist, trägt der Gläubiger die Beweislast für den von ihm behaupteten Inhalt der Bürgschaft; sichert die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür dar, daß eine gegenständliche Beschränkung vereinbart ist.«

Normenkette:

AGBG § 3 ; BGB § 765 § 777 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Beklagte verbürgte sich am 30. September 1993 selbstschuldnerisch bis zu einem Höchstbetrag von 140.000 DM für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die B. & J. GmbH, die bei der Klägerin seit dem 28. Januar 1991 ein debitorisch geführtes Geschäftskonto unterhielt.