OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2000
24 U 115/99
Normen:
BGB § 535 § 557a § 558 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 280
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 555/98

Abgrenzung von Mietvorauszahlungen und Baukostenzuschuss; Verjährung bei Rückforderung von Baukostenzuschüssen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 24 U 115/99

DRsp Nr. 2004/15115

Abgrenzung von Mietvorauszahlungen und Baukostenzuschuss; Verjährung bei Rückforderung von Baukostenzuschüssen

1. Verpflichtet der Mieter sich bei Abschluss eines Mietvertrages, dem Vermieter Kosten für die Herstellung der vermieteten Räumlichkeiten für seine eigenen Zwecke in Höhe von zwei Monatsmieten zu zahlen, so handelt es sich nicht um eine Mietvorauszahlung, sondern um einen verlorenen Baukostenzuschuss. 2. Wird ein langfristiger Mietvertrag nach Zahlung des Baukostenzuschusses vorzeitig gekündigt, so steht dem Mieter ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Zuschusses zu. Dieser bemisst sich nach der dem Vermieter ermöglichten besseren Verwertung der Mieträume, deren Wert in der Regel in entsprechenden Raten zu ersetzen ist. 3. Der Bereicherungsanspruch unterliegt nicht der kurzen Verjährung des § 558 BGB.

Normenkette:

BGB § 535 § 557a § 558 ;