OLG München - Urteil vom 17.01.1997
21 U 5288/93; 21 U 5618/93
Normen:
AGBG §§ 9 11 Nr. 15 b ; BGB §§ 320 535 537 538 Abs. 1 § § 539, 545 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 62
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3252/92

Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag bei Vertragsschluß über den Betrieb einer Diskothek - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mietzins- und Mietminderungsansprüchen

OLG München, Urteil vom 17.01.1997 - Aktenzeichen 21 U 5288/93; 21 U 5618/93

DRsp Nr. 1998/15025

Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag bei Vertragsschluß über den Betrieb einer Diskothek - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mietzins- und Mietminderungsansprüchen

»1. Zur Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag bei Vertragsschluß über den Betrieb einer Diskothek.2. Der Erwerber eines vermieteten Grundstücks ist erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Grundbuch legitimiert, Mietzinsansprüche geltend zu machen, es sei denn, ihm wären die Ansprüche vom Veräußerer ausdrücklich abgetreten. Vor der Eintragung ist der Erwerber auch nicht zur Kündigung des Mietvertrages im eigenen Namen berechtigt.3. Minderung des Mietzinses für zum Betrieb einer Diskothek angemieteter Räume, wenn die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung nicht erteilt wird. Die gaststättenrechtliche Erlaubnis läßt weder die Baugenehmigungspflicht entfallen noch ersetzt sie die Baugenehmigung. Zur Frage des baurechtlichen Bestandsschutzes, wenn die Diskothek tatsächlich jahrelang betrieben worden war.4. Wird anstelle der beantragten Nutzung als Diskothek nur der Betrieb einer Schankwirtschaft mit beschränkter Speisenabgabe und Tanzlokal genehmigt, so begründet dies eine Minderung des Mietzinses (hier um 20 %).