FG Nürnberg - Urteil vom 08.07.2015
3 K 1339/14
Normen:
EStG § 67; BGB § 133; BGB § 157; AO § 171 Abs. 3;

Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Kindergeldantrag

FG Nürnberg, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 3 K 1339/14

DRsp Nr. 2015/18307

Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Kindergeldantrag

1. Als außerprozessuale empfangsbedürftige Verfahrenserklärung ist ein Kindergeldantrag entsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen, sofern er auslegungsbedürftig ist. 2. Im Antrag auf Kindergeld müssen neben der Person des Antragstellers auch die Kinder, für die Kindergeld begehrt wird, namentlich benannt werden, um eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO vor Eintritt der Festsetzungsverjährung herbeizuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller für alle Kinder Kindergeld begehrt.

Wird ein Kindergeldantrag per Fax versendet, und bleibt unklar, ob die Namen der Kinder in dem Fax erwähnt wurden, gibt es keinen Beweis für den Zugang eines Kindergeldantrags. Denn zum Mindestinhalt einer Kindergeldantrags gehört die namentliche Bezeichnung der Kinder, für die Kindergeld begehrt wird.

Normenkette:

EStG § 67; BGB § 133; BGB § 157; AO § 171 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist das Kindergeld für K (geb. xx.03.1993) und L (geb.: xx.10.1991).