BVerfG - Beschluss vom 10.03.2020
1 BvQ 15/20
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; MietenWoG Bln § 11 Abs. 1 Nr. 2-5; MietenWoG Bln § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2020, 97
NJW 2020, 1202
NZM 2020, 366

Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außerkraftsetzung bestimmter Regelung des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin; Folgenabwägung bei nicht offensichtlich unzulässiger und nicht offensichtlich unbegründeter Verfassungsbeschwerde; Maßstab für die Folgenabwägung bei der Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; Vorläufige Anwendung der Bußgeldvorschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 MietenWoG Bln

BVerfG, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 15/20

DRsp Nr. 2020/4572

Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außerkraftsetzung bestimmter Regelung des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin; Folgenabwägung bei nicht offensichtlich unzulässiger und nicht offensichtlich unbegründeter Verfassungsbeschwerde; Maßstab für die Folgenabwägung bei der Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; Vorläufige Anwendung der Bußgeldvorschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 MietenWoG Bln

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; MietenWoG Bln § 11 Abs. 1 Nr. 2-5; MietenWoG Bln § 11 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Antragstellenden begehren mit ihrem Eilantrag, § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (im Folgenden: MietenWoG Bln) vorläufig außer Kraft zu setzen.

I.