Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
A.
Die Antragstellenden begehren mit ihrem Eilantrag, § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (im Folgenden: MietenWoG Bln) vorläufig außer Kraft zu setzen.
I.
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