Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO (a.F.) i.V.m. §
A. Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 535 S. 2 BGB (a.F.) einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Mieten (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) für die Monate April 1998 bis November 1998 in Höhe von insgesamt 10.109,30 EUR (19.772,08 DM) und auf Neben-kosten- bzw. Telefonkostennachzahlungen für die Jahre 1995 bis 1997 in Höhe von 539,55 EUR (1.055,27 DM).
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