BGH - Versäumnisurteil vom 02.02.2011
VIII ZR 151/10
Normen:
HeizkostenV § 9 Abs. 3 S. 2; BGB § 315; BGB § 556;
Fundstellen:
MietRB 2011, 204
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 6/10
AG Offenbach, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 350 C 248/09

Abrechnung der Heizkosten und Warmwasserkosten für mehrere Mietshäuser als Abrechnungseinheit bei Versorgung der Gebäude über eine Zentralheizung

BGH, Versäumnisurteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 151/10

DRsp Nr. 2011/4297

Abrechnung der Heizkosten und Warmwasserkosten für mehrere Mietshäuser als Abrechnungseinheit bei Versorgung der Gebäude über eine Zentralheizung

Werden mehrere Wohngebäude von Beginn eines Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, können diese Gebäude für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, auch wenn als Mietsache im Mietvertrag nur eines der Gebäude bezeichnet wird.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. April 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Mai 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

HeizkostenV § 9 Abs. 3 S. 2; BGB § 315; BGB § 556;

Tatbestand