Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. April 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Mai 2010 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
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