BGH - Beschluss vom 04.06.2009
V ZB 3/09
Normen:
ZwVwV § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 05.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 914/08
AG Leipzig, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 464 L 680/04

Abrechnung der Vergütung des Zwangsverwalters nach Zeitaufwand

BGH, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen V ZB 3/09

DRsp Nr. 2009/15435

Abrechnung der Vergütung des Zwangsverwalters nach Zeitaufwand

Die Berechnung der Vergütung des Zwangsverwalters nach der Regelvergütung und nach dem Zeitaufwand ist für dieselbe Abrechnungsperiode ausgeschlossen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 5. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.000 EUR.

Normenkette:

ZwVwV § 17 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 17. September 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter. Bei dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Objekt handelt es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus; Mieteinnahmen erzielte der Beteiligte zu 3 erst seit dem 1. Oktober 2006. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 aufgehoben.